
Eine Pflegebox ist ein monatliches Paket mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Handschuhen, Desinfektionsmitteln, Bettschutzeinlagen oder Masken. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1–5, die zu Hause versorgt werden, haben nach § 40 Abs. 2 SGB XI Anspruch darauf – die Kosten bis 42 € pro Monat übernimmt die Pflegekasse vollständig.
PG 54 (Produktgruppe 54): Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Diese Gruppe umfasst Hilfsmittel, die verbrauchsgebunden sind — also regelmäßig ersetzt werden müssen. Typische Beispiele: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen etc.
Ihre Kostenübernahme ist im Rahmen von § 40 Absatz 2 SGB XI geregelt.
Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Wert bis zu 42 € pro Monat.
In Formularen zur Kostenübernahme wird oft explizit „PG 54“ als Gruppe angegeben.
PG 51 (Produktgruppe 51): Hilfsmittel zur Körperpflege / Körperhygiene
Diese Gruppe erfasst Hilfsmittel, die zur Körperpflege oder Körperhygiene zählen, z. B. waschbare Bettschutzauflagen, Hilfsmittel für Inkontinenzpflege, ggf. spezielle Pflegezubehörteile.
Sie sind gesetzlich ebenfalls im Rahmen der Pflegehilfsmittelregelungen nach § 40 SGB XI angesiedelt, allerdings kann hier ein Eigenanteil von 10 % verlangt werden – sofern keine Befreiung gemäß § 40 Absatz 3 Satz 5 SGB XI vorliegt.
Praktische Bedeutung & Abgrenzung
PG 54: Diese Hilfsmittel sind in der Praxis das, was oft in einer „Pflegebox“ geliefert wird – Verbrauchsmaterialien zur täglichen Pflege. Für diese Gruppe besteht Anspruch ohne Eigenbeteiligung (bis zur Höchstgrenze).
PG 51: Diese Hilfsmittel betreffen eher Körperpflege und -hygiene, und hier kann ein Zuzahlungsanteil von 10 % entstehen, wenn keine Befreiung vorliegt.
In Anträgen zur Kostenübernahme müssen Versicherte oft sowohl „PG 54“ als auch „PG 51“ ankreuzen – je nachdem, welche Hilfsmittel sie benötigen.
